Besteht der Auftrag des Rechtsanwalts nicht darin, den BR/GBR usw. zu vertreten (z.B. ein Beschlussverfahren einzuleiten), sondern darin, rechtliche Auskünfte zu erteilen, den Betriebsrat bei Verhandlungen über Betriebsvereinbarungen, Sozialpläne usw. zu beraten, Betriebsvereinbarungen zu entwerfen oder zu prüfen, so handelt es sich um eine Beratung bzw. um eine juristische Sachverständigentätigkeit, die allgemein in § 80 Abs. 3 BetrVG und speziell für Betriebsänderungen in § 111 S. 2 BetrVG (für Betriebe in Unternehmen mit mehr als 300 Arbeitnehmern) geregelt ist.
§ 80 Abs. 3 BetrVG bestimmt:
"Der Betriebsrat kann bei der Durchführung seiner Aufgaben nach näherer Vereinbarung mit dem Arbeitgeber Sachverständige hinzuziehen, soweit dies zur ordnungsgemäßen Erfüllung seiner Aufgaben erforderlich ist."
Die Hinzuziehung eines juristischen Sachverständigen setzt danach also voraus, dass der Betriebsrat mit dem Arbeitgeber eine "nähere Vereinbarung" abschließt. Diese Vereinbarung muss dabei den Inhalt des Auftrags an den Sachverständigen (das Sachverständigenthema), die Person des Sachverständigen, die Dauer seiner Tätigkeit und die Vergütung des Sachverständigen regeln.
Wird von Seiten eines Betriebsrats ein juristischer Sachverständiger benötigt, so unterbereiten wir auf Anfrage ein schriftliches Angebot, das den gesetzlichen Anforderungen entspricht.
Dieses Angebot ist dann vom Betriebsrat zu beschließen und an den Arbeitgeber mit der Aufforderung um schriftliche Bestätigung weiterzuleiten.
In jedem Falle ist vor einer entsprechenden Beauftragung eine fernmündliche Kontaktaufnahme mit uns zweckmäßig.